Einbürgerung

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Domat/Ems ist mit rund 8'200 Einwohnerinnen und Einwohner die viertgrösste Gemeinde des Kantons Graubünden. Sie liegt am Anfang des breiten Churer Rheintals, umrahmt von bewaldeten Hängen und hohen Bergketten – eine Landschaft grossen Stils. Bezeichnend für die Gemeinde ist zudem ihre Lage zwischen dreizehn Rundhügeln, den sogenannten Tumas und den vielen Kirchen und Kapellen.

Die Bürgergemeinde Domat/Ems ist stolz darauf, die Einbürgerungen durchführen zu dürfen.

Per 31.12.2022 waren 1'721 Einwohner von Domat/Ems Ortsbürger.

Geschichtliches

Hier handelt es sich um einen staatsrechtlichen Hoheitsakt, durch den die Bürgergemeinde einer Person aufgrund eines Gesuches die Gemeindeangehörigkeit zusichert. Voraussetzung dafür ist ein längerdauernder Wohnsitz in unserer Gemeinde, Anpassung an unsere Lebensverhältnisse, gute Kenntnisse einer Kantonssprache und ein guter Leumund. Die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes ist noch heute die wohl vornehmste Aufgabe jeder Bürgergemeinde.

Da die Bürger besonders in früheren Zeiten mit verschiedenen Privilegien ausgestattet waren, wurde die Erteilung des Bürgerrechts auch bei uns jahrhundertelang sehr zurückhaltend angewandt. So wurden hier im 19. und bis über die Mitte des 20. Jahrhunderts vor allem Ortspriester, Ingenbohler Lehrschwestern und der erste nicht einheimische Gemeindepräsident Hans-Anton Jörger schenkungsweise mit dem Bürgerrecht bedacht.

„Weibereinkauf“ Heute wird eine Ausländerin oder ein Ausländer, die einen Schweizer oder eine Schweizerin heiratet nach fünf Jahren erleichtert eingebürgert. In früheren Zeiten gab es schon Geldforderungen, wenn ein Emser überhaupt nur wagte, sich mit einer „Auswärtigen“ zu verheiraten.

„Die ersten Angaben bezüglich des Einheiratens, die ich ausfindig machen konnte, befinden sich in den sogenannten ‚Vorschriften über den Weibereinkauf’. Die älteste Urkunde stammt aus dem jahre 1677 und besagt, dass die Nachbarn der Gemeinde am 3. Mai 1677 beschlossen haben: ‚Wenn einer eine Fremde heiratet und mit ihr im Dorfe wohnen will, so er 30 fl. (Gulden) bezahlen. Wer es nicht freiwillig tut, bezahlt das Doppelte’. Am 29. November 1722 wurde ein ähnlicher Beschluss gefasst, der aber noch deutlicher wurde: ‚Wer das nicht gleich mit der Hochzeit erledigt, zahlt in den folgenden 15 Tagen 200 fl...... Wer sich diese zu zahlen weigert, verliert sein Bürgerrecht!’ Der amtierende Landammann der Herrschaft Räzüns, Christian Casanova, gab hiezu seinen Segen.

Ein letztes Mal wurde dieser Beschluss im Juli 1817 bestätigt und bekräftigt. Johannes Baptista Bargetzi zeichnete als Amtsstatthalter. Im Jahre 1838 beschloss der Grosse Rat des Kantons Graubünden, solche Vorschriften überall aufheben zu lassen.“

(Quelle: JÖRGER, Die Bürgergemeinde Domat/Ems, S. 36.)

Mit der Inkrafttretung des revidierten kantonalen Bürgerrechtsgesetzes per 01. Juli 1956 änderte sich diese Haltung allmählich. Aufgrund des 1961 erarbeiteten und genehmigten kommunalen Bürgerrechtsgesetzes wurden 1962 insgesamt 104 Personen eingebürgert. Dabei handelte es sich durchwegs um Niedergelassene, welche mehrheitlich seit Generationen in Domat/Ems ansässig waren. Weitere

Einbürgerungen fanden 1970 (58 Personen), 1975 (60), 1980 (80), 1985 (46), 1990 (44) sowie in der Millenniumsaktion 2000 (236) statt. In diesem gesamten Zeitraum erfolgte durch die Bürgerversammlung nur eine einzige Abweisung.

In seltenen Fällen erfolgten auf ein begründetes Gesuch hin (beispielsweise keine Beziehung mehr zu Ems) auch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht.

Die 1993 auf Bundes- und Kantonsebene genehmigten revidierten Einbürgerungsgesetze delegierten gewisse Kompetenzen an den Bund (erleichterte Einbürgerung) und an den Bürgerrat. Dies erforderte in der Folge die Annahme eines revidierten Bürgerrechtsgesetzes durch die Bürgergemeinde. Seit 1994 werden die Einbürgerungen durch Rat und Versammlung kontinuierlich vorgenommen.

Im Zeitraum von 2008-2017 hat Domat/Ems total 345 Neubürgerinnen und –bürger (22 BündnerInnen / 37 SchweizerInnen / 286 AusländerInnen) aufgenommen. Während der gleichen Periode haben 6 Gesuchstellende ihre Gesuche zurückgezogen.

Seit dem Entscheid des Bundesgerichtes vom Juli 2003 müssen negative Einbürgerungsentscheide begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Die gesuchstellende Person kann so einen ablehnenden Entscheid vor Gericht anfechten.

Wegen der missbräuchlichen Anwendung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (Castaneda, Tartar) drängte sich eine Gesamtrevision dieses Gesetzes auf. Gleichzeitig konnte so das kantonale Recht auch dem geänderten Bürgerrechtsgesetz des Bundes angepasst werden. Nach eingehender Beratung verabschiedete der Bündner Grosse Rat in seiner August-Session 2005 das total revidierte kantonale Bürgerrechtsgesetz. Nachdem niemand vom fakultativen Referendum Gebrauch gemacht hatte, setzte die Bündner Regierung das Gesetz am 01. Januar 2006 in Kraft. Nun hatten die Bürgergemeinden und Gemeinden ein Jahr lang Zeit, um ihre kommunalen Bürgerrechtsgesetze dem übergeordneten, kantonalen Gesetz anzupassen.

An der Bürgerversammlung vom 25. Oktober 2006 genehmigte die Bürgerschaft das total revidierte Gemeindebürgerrechtsgesetz (GBüG) mit entsprechender Anpassung der Verfassung. Dieses setzte der Bürgerrat per 01. Januar 2007 in Kraft und delegierte die Gesuchsprüfung an die Einbürgerungskommission (EKB), welche neu nur mehr aus fünf Mitgliedern (bisher sieben) besteht. Es sind dies drei Vertreter/-innen des Bürgerrates und zwei Vertreter/-innen der Geschäftsprüfungskommission. Vorsitz hat der/die Bürgerpräsident/-in. Die EBK stellt nach Abschluss des Prüfungsverfahrens dem Bürgerrat Antrag. Der Einbürgerungsentscheid muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden und ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Durch die Verkleinerung der Kommission konnte die Arbeitsweise dieses Gremiums effizienter gestaltet werden.

Der Grosse Rat genehmigte am 13. Juni 2017 die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG). Dieses trat am 01. Januar 2018 in Kraft. Dabei wurden u.a. die maximal zulässige Wohnsitzfrist für Ausländerinnen und Ausländer einerseits und Schweizerinnen und Schweizer anderseits von bisher sechs auf neu fünf Jahre reduziert. Auf Gemeindestufe haben wir hierauf das Bürgerrechtsgesetz (GBüG) total revidiert. Es wurde von der Bürgerschaft auf der Bürgerversammlung vom 13. April 2018 genehmigt.

Für das Einbürgerungsverfahren können kostendeckende Gebühren in Rechnung gestellt werden. Diese fliessen seit 2007 in die Kasse der Bürgergemeinde. Bis Ende 2006 wurden diese Gebühren auf Gemeindeebene von der Politischen Gemeinde erhoben.

Der Arbeits- und Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Behandlung der Einbürgerungsgesuche ist seit 2007 für die EBK generell angestiegen.

Der Bürgerrat und die Einbürgerungskommission laden die Neubürgerinnen und Neubürger jedes Jahr im November zu einer kleinen Feier mit Bürgerbrief-Übergabe.

Die Bürgergemeinde Domat/Ems darf stolz darauf sein, bei der Behandlung von Einbürgerungsgesuchen seit über sechzig Jahren in unserem Kanton eine aufgeschlossene und zukunftsweisende Haltung einzunehmen. Ein Anteil der Bürgerschaft von zirka 20.1 Prozent an der Gesamtbevölkerung, bzw. von 27.6 Prozent an den Stimmberechtigten ist sicher ein wichtiger Faktor, um unserer Bürgergemeinde die Zukunft langfristig zu sichern.